
Die Talentakademie ist unsere Plattform zur Förderung des touristischen Nachwuchses. Sie bietet Gelegenheit zum Netzwerken und Austausch mit der Branche und der Politik. Drei Formate bilden verschiedene Karrierestufen ab: die Young Talents, die Jungen Fachkräfte und die Jungen Führungskräfte.
Informieren Sie sich in diesem Dokument über die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der DRV-Talentakademie.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Hier finden Sie eine erste Jahresübersicht der geplanten Veranstaltungen für 2019.
| Veranstaltung | Termin | Zielgruppe |
|---|---|---|
| Netzwerktreffen der DRV-Talentakademie auf der ITB Berlin | März | Young Talents, Junge Fachkräfte und Junge Führungskräfte |
| JuFü Frühjahrstreffen | März | Junge Führungskräfte |
| Länderübergreifender Workshop für Nachwuchskräfte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz | Mai | Young Talents, Junge Fachkräfte und Junge Führungskräfte |
| Sommer-Camp | Juni / Juli | Young Talents, Junge Fachkräfte und Junge Führungskräfte |
| JuFü Herbsttreffen | Herbst | Junge Führungskräfte |
| Young Talents @ DRV-Jahrestagung | Herbst | Ausgewählte Young Talents aus Bewerbungsprogramm |
Die DRV-Talentakademie wird durch Patenschaften begleitet und gefördert
Für die DRV-Talentakademie wird ein Beirat eingerichtet
Für Young Talents, Junge Fachkräfte und Junge Führungskräfte, deren Arbeitgeber DRV-Mitglied ist, ist die Mitgliedschaft in der DRV-Talentakademie kostenfrei.
Der Jahresbeitrag für Junge Fachkräfte, deren Arbeitgeber kein DRV-Mitglied ist, beträgt 89 Euro. Der Beitrag wird sofort bzw. zum Jahresanfang fällig.
Die Mitgliedschaft in der DRV-Talentakademie kann wie folgt beendet werden:
| Gruppe | Kriterium |
|---|---|
| Young Talents | nach Abschluss der Ausbildung und max. zwei Jahre Berufserfahrung |
| Junge Fachkräfte | wenn das max. Alter erreicht wird, wenn Kriterien nicht mehr erfüllt werden |
| Junge Führungskräfte | wenn das max. Alter erreicht wird, wenn Kriterien nicht mehr erfüllt werden |
Der DRV unterstützt Sie bei Ihrer Suche nach geeigneten Azubis. Im Rahmen der Kampagne „Zukunft buchen!“ haben wir verschiedenen Werbe-Clips und Berufs-Flyer produziert, eine Stellenbörse eingerichtet und ausführliche Informationen rund um den Ausbildungsvertrag zusammengestellt.
Der DRV stellt allen Unternehmen kostenloses Informationsmaterial zur Verfügung, das Sie hier herunterladen können. Den Flyer „Werde Reiseexperte“ stellen wir Ihnen auch gerne in gedruckter Form für Ihre Veranstaltungen zur Verfügung.
Infos für deinen Berufseinstieg in die Tourismusbranche
Infos zum neuen Ausbildungsberuf, der dir die Welt zu Füßen legt
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Schicken Sie Marie und Paul auf Reisen: Die beiden Tourismus-Azubis sind charakteristische Beispiele für Menschen und Arbeit in der Branche und lassen sich perfekt als Botschafter in Ihre Öffentlichkeitsarbeit integrieren.

Marie und Paul als Key Visual für Ihre Website, Broschüren und Flyer.
Download (ZIP-Datei, 920KB)

Marie und Paul mit unterschiedlichen Gestiken und Mimiken zum Auflockern Ihrer Stellenausschreibungen, Bewerbungsseiten oder Personalflyer.
Download (ZIP-Datei, 120KB)
Nutzen Sie die kostenlose DRV-Azubi-Stellenbörse auf der Website
www.tourismus-azubi.de, um Ihren Auszubildenden zu finden. Im Rahmen der Ausbildungsoffensive "Zukunft buchen!" wirbt der Deutsche ReiseVerband (DRV) bei Jugendlichen für die Ausbildung im Reisebüro, Geschäftsreisebüro und beim Reiseveranstalter.
Für die Ausschreibung können neben allgemeinen Angaben zum Unternehmen auch Hinweise zur Anzahl der Ausbildungsplätze, zum Start der Ausbildung, zum Einsatzgebiet, zu den erforderlichen Voraussetzungen sowie zum Bewerbungszeitraum eingefügt werden. Dieser Service ist für alle Unternehmen kostenlos.
Nutzen Sie schon heute die Möglichkeit, Ihre Anzeige für Ausbildungsplätze zu veröffentlichen.
Die Auswahl des richtigen Auszubildenden wird immer schwieriger, da aufgrund des demographischen Wandels die Anzahl der Schülerinnen und Schüler kontinuierlich abnimmt. Daher hat es sich für viele Ausbildungsbetriebe mittlerweile bewährt, Auszubildende zu rekrutieren, indem sie Schüler- und Ferienpraktika anbieten. Treten Sie aktiv an allgemeinbildende Schulen heran und machen Sie auf Ihr Unternehmen aufmerksam und suchen auf diesem Weg Ihren neuen Auszubildenden aus!
Der Trend zu rückläufigen Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz liegt auch häufig darin begründet, dass Jugendlichen nicht bekannt ist, welche beruflichen Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen verrichtet werden. Im Laufe eines Praktikums gewinnen Schülerinnen und Schüler einen hervorragenden Einblick in das Berufsleben und in Ihr Unternehmen. Bereits so können Sie Ihren potenziellen Auszubildenden kennenlernen. Ein Praktikum ist eine klassische "Win-Win-Situation" für alle!
Ihre Praktikumsstellen für Schülerinnen und Schüler können Sie auf der Kampagenen-Website der DRV-Ausbildungsoffensive unter tourismus-azubi.de kostenlos annoncieren.
Wer bisher noch nicht ausgebildet hat, muss einige Formalien erledigen. Was genau auf einen Ausbildungsbetrieb dabei zukommt, lesen Sie hier.
Der Ausbildungsbetrieb muss so ausgestattet sein, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die in der Ausbildungsordnung vorgesehen sind (§ 27 BBiG). Technische Geräte müssen nicht dem modernsten, aber dem aktuellen technischen Stand entsprechen.
Das quantitative Verhältnis zwischen den beschäftigten Fachkräften und Auszubildenden sollte „angemessen“ sein. Wie viele Auszubildende ein Unternehmen ausbildet, wird mit der Ausbildungsberatung der IHK abgestimmt.
Im Unternehmen unterscheidet man zwischen dem Ausbildenden und dem Ausbilder. Der Ausbildende ist der Vertragspartner der Auszubildenden. Der Ausbilder ist die Person, die dem künftigen Berufsnachwuchs alle notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf nur derjenige ausbilden, der persönlich und fachlich dazu geeignet ist (§ 28 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 BBiG).
Die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) hat darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder und der Ausbildenden vorliegt.
Bei der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung wird unterschieden zwischen
1. den beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
2. den berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
Die Kompetenz, die Berufsausbildung selbstständig planen, durchführen und kontrollieren zu können, muss in den Handlungsfeldern gegeben sein:
In den Jahren 2003 bis 2009 wurde der Nachweis der Eignung von Ausbildenden und Ausbildern ausgesetzt. Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung befreit, es sei denn, dass es bei der bisherigen Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen durch die zuständige Stelle kam und eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle erfolgte. Sind in Folge der Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis gemäß §§ 5 und 6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen (§ 7 Ausbilder-Eignungsverordnung).
Die Anmeldung als Ausbilder erfolgt bei der regionalen IHK.
Verschiedene Bildungsträger bieten vorbereitende Schulungen für die Ausbildereignungsprüfung an. Die Prüfung wird vor der IHK abgelegt.
Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist hier abrufbar.
Sollte der Ausbildungsbetrieb nicht alle Teile der Ausbildung abdecken können, das Unternehmen zu klein oder die sächlichen beziehungsweise personellen Ausbildungsvoraussetzungen nicht gegeben sein, besteht die Möglichkeit, einen Ausbildungsverbund einzurichten oder sich einem bestehenden Verbund anzuschließen (§ 10 BBiG). Durch einen Ausbildungsverbund können zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden.
Ein Ausbildungsverbund ist gegeben, wenn mehrere Betriebe sich zusammen schließen, um eine Berufsausbildung gemeinsam zu planen und arbeitsteilig zu organisieren. Die Auszubildenden absolvieren bestimmte Teile ihrer Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern in einem oder mehreren Partnerbetrieben.
In der Praxis haben sich fünf Varianten herausgebildet:
Ausführliche Informationen zu den fünf Varianten und den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie in der DRV-Praxisbroschüre "Tourismuskaufmann / -kauffrau". Die Druckversion steht für alle Unternehmen gegen eine Schutzgebühr von 7,50 Euro zzgl. Versandgebühren zur Verfügung. Die Bestellung erfolgt über das DRV-Sekretariat an
info[at]drv.de.
Vor Beginn einer Berufsausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden (§ 10 BBiG). Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden (§ 11 BBiG).
Ausländische Jugendliche benötigen für eine Berufsausbildung eine Arbeitserlaubnis, die bei Beginn der Ausbildung vorliegen muss. Für Angehörige eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist dies nicht erforderlich.
Die Berufsbezeichnung muss identisch sein mit der Bezeichnung in der Ausbildungsordnung. Andere Berufsbezeichnungen sind nicht zulässig.
Beispiele sind:
Eine Übersicht der Ausbildungsberufe stellt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) zur Verfügung.
Grundlage für die Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung über die Berufsausbildung. Typische Ausbildungsberufe der Tourismusbranche z.B. Tourismuskaufmann / -kauffrau können Sie hier herunterladen.
Für die sachliche und zeitliche Gliederung ist der Ausbildungsrahmenplan zugrunde zu legen, der der jeweiligen Ausbildungsordnung beigefügt ist.
Ein Beispiel:
Ausbildungsordnung und -rahmenplan für die Ausbildung der Tourismuskaufleute
Der Beginn der Berufsausbildung ist frei wählbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Beginn mit dem Schuljahresanfang der Berufsschule korrespondiert und das Ende mit der Sommer- oder Winter-Abschlussprüfung. In der Regel werden Ausbildungsverträge zum 1. Februar oder 1. August geschlossen.
Bei der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit muss Folgendes beachtet werden:
Die Probezeit muss mindestens einen und darf maximal vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Weder ein kürzerer noch eine längerer Zeitraum ist zulässig. Arbeitsverhältnisse vor Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, beispielsweise ein Praktikum, können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.
Die Höhe der Vergütung muss einer branchenüblichen Vergütung (Tarifvertrag) entsprechen und darf höchstens um 20 Prozent unterschritten werden. Die Industrie- und Handelskammer muss der Vergütungshöhe zustimmen.
Laut § 17 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Mitglieder der DRV-Tarifgemeinschaft können den Tarifvertrag kostenlos erhalten. DRV-Mitglieder, die nicht der DRV-Tarifgemeinschaft angehören, können eine Kurzfassung der Tarifverträge hier herunterladen (DRV Log-In notwendig). Unternehmen, die nicht im DRV Mitglied sind, erhalten Informationen bei den Tarifregistern.
Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind, muss im Vertrag enthalten sein.
Laut Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Des Weiteren muss Folgendes beachtet werden:
unter 18 Jahre:
über 18 Jahre:
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
Der Urlaub beträgt jährlich
Der Urlaub soll Berufsschülern für die Zeit der Berufsschulferien genehmigt werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien liegt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Sollte der Ausbildungsbetrieb nicht alle Teile der Ausbildung abdecken können, das Unternehmen zu klein oder die sächlichen beziehungsweise personellen Ausbildungsvoraussetzungen nicht gegeben sein, besteht die Möglichkeit, einen Ausbildungsverbund einzurichten oder sich einem bestehenden Verbund anzuschließen (§ 10 BBiG). Durch einen Ausbildungsverbund können zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden.
Ein Ausbildungsverbund ist gegeben, wenn mehrere Betriebe sich zusammen schließen, um eine Berufsausbildung gemeinsam zu planen und arbeitsteilig zu organisieren. Die Auszubildenden absolvieren bestimmte Teile ihrer Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern in einem oder mehreren Partnerbetrieben.
In der Praxis haben sich fünf Varianten herausgebildet:
Infos zur Ausbildung und zum Berufseinstieg in die Tourismusbranche finden Sie hier.